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Steuertipps |
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Häusliches Arbeitszimmer teilweise wieder absetzbar |
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(Bundesverfassungsgericht, Nr. 24 / 30.07.2010)
Mit dem Steueränderungsgesetz 2007 wurde die Abzugsmöglichkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weitergehend eingeschränkt. Das Einkommensteuergesetz (EStG) erlaubt den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Kosten für die Ausstattung seither nur noch, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die gesamte Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG hinsichtlich der Neuregelungen geprüft und in seinem Beschluss vom 6. Juli 2010 – 2 BvL 13/09 die Regelung der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers als teilweise verfassungswidrig angesehen.
Die gesetzliche Kürzung verstößt gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, soweit die Aufwendungen auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Denn der Mangel eines alternativen Arbeitsplatzes, der sich durch die Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers ohne weiteres nachweisen lässt, liefert eine leicht nachprüfbare Tatsachenbasis für die Feststellung der tatsächlich betrieblichen oder beruflichen Nutzung und damit die Möglichkeit einer typisierenden Abgrenzung von Erwerbs- und Privatsphäre.
Soweit Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das zu mehr als 50 % der gesamten Tätigkeit ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, nicht mehr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sind, verstößt dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Denn der Umfang der Nutzung des Arbeitszimmers ist allenfalls ein schwaches Indiz für dessen Notwendigkeit, wenn dem Steuerpflichtigen von seinem Arbeitgeber ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. Es fehlt zudem an leicht nachprüfbaren objektiven Anhaltspunkten für die Kontrolle der Angaben des Steuerpflichtigen zum Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers.
Der Gesetzgeber ist vom Verfassungsgericht aufgerufen worden, rückwirkend ab 2007 eine Neuregelung zu treffen. Eine Rückwirkung sei auch deshalb geboten, weil es sich um einen kurzen Anwendungszeitraum handelt, die Verfassungsmäßigkeit stets umstritten war und für den auch die Finanzverwaltung bereits wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit mit einer vorläufigen Regelung reagiert hatte. Ob der Gesetzgeber den alten Gesetzeswortlaut wieder aufnimmt, bleibt abzuwarten.
Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Die Finanzämter haben alle Steuerbescheide seit April 2009 mit einem Vorläufigkeitsvermerk im Sinne des § 165 Abgabenordnung (AO) versehen. Steuerbescheide für die Jahre 2007 und 2008, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht für vorläufig erklärt wurden, können nur korrigiert werden, wenn, wie vom BDL empfohlen, Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens beantragt worden ist. Anderenfalls sind die Bescheide bestandskräftig und eine Änderung ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
Ähnlich wie bei der Pendlerpauschale ist zu erwarten, dass die Finanzämter nach der nun anstehenden Gesetzesänderung zunächst beginnen werden, die Steuerbescheide der Steuerpflichtigen zu korrigieren, die in ihren Steuererklärungen bereits Aufwendungen geltend gemacht haben. Steuerpflichtige, die bislang Aufwendung für ihr beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht haben, der Steuerbescheid dennoch diesbezüglich für vorläufig erklärt wurde, können nun die Aufwendungen nachträglich erklären.
Nicht jeder Sachverhalt zum Arbeitszimmer in einer Steuerklärung fällt hingegen in den Anwendungsbereich des Beschlusses. Sofern eine gesetzliche Neuregelung das Abzugsverbot hinsichtlich der 50%-Nutzung beibehält, erfolgt insoweit keine Änderung.“
Diesen Steuertipp als PDF downloaden (60KB).
Herausgeber: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. | www.bdl-online.de |
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Aufwendungen für Heimunterbringung bei Pflegestufe „0“ |
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Bei einer Heimunterbringung sind Pflegekosten auch ohne Nachweis einer Pflegestufe lt. Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2007 (AZ III R 39/5) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig.
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Änderungen bei der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Einrichtungen und ehrenamtlicher Tätigkeit ab 2007 |
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Mit Wirkung vom 01.01.2007 sind Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingetreten.
Die Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden oder Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden einheitlich auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben. Die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden ist von 100 € auf 200 € erhöht worden. Bei einer Zuwendung bis zu diesem Betrag ist für die steuerliche Anerkennung als Nachweis der (Überweisung-)Beleg des Kreditinstitutes ausreichend.
Der Übungsleiter-Pauschbetrag für die Einnahmen nebenberuflicher Trainer, Erzieher, Betreuer usw. ist von 1.848 € jährlich auf 2.100 € angehoben worden ( §3Nr. 26 EStG n. F). Für bislang nicht „begünstigte“ Tätigkeiten in Vereinen etc. ( z.B. als Funktionär) kommt jetzt eine Steuerbefreiung bis zur Höhe von 500 € pro Jahr in Betracht ( §3 Nr. 26a ESTG n. F. ).
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Änderungen bei den Reisekosten durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008 |
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Statt der bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit (z.B. bei Bauarbeitern) und Fahrtätigkeit ( z.B. bei Busfahrern) gilt künftig ein einheitlicher Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird oder wenn er an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einen Fahrzeug tätig wird.
Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Änderungen:
Fahrtkosten können auch nach Ablauf von drei Monaten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nach den Reisekostenregelungen geltend gemacht werden, wenn der auswärtige Einsatz weiterhin „vorübergehend“ ist. Dies gilt jedoch nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen. Entsprechende Pauschalen können wie bisher nur für die ersten drei Monate auf der jeweiligen Einsatzstelle berücksichtigt werden.
Bei Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ( z.B. Bauarbeiter) ist die 30-km-Beschränkung aufgehoben worden. Somit können auch dann Fahrtkosten als Reisekosten geltend gemacht werden, wenn die aufgesuchten wechselnden Einsatzstellen
weniger als 30 km von der Wohnung entfernt sind.
Übernachtungskosten im Ausland können jetzt – wie bisher schon bei Inlandsreisen – nur bei tatsächlich, nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.
Arbeitgeber können jedoch pauschal ohne Einzelnachweis 20 € steuerfrei erstatten. Ebenfalls besteht weiterhin die Möglichkeit, für Übernachtungen im Ausland Pauschbeträge
(Auslandsübernachtungsgelder) steuerfrei zu vergüten.
Durch eine Fülle von weiteren beschlossenen bzw. geplanten Steueränderungen sowie Urteilen des Bundesfinanzhof ( BFH) für das Veranlagungsjahr 2007 beziehungsweise 2008 informieren und beraten wir Sie gerne im Rahmen einer Mitgliedschaft. |
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Steuererklärung für Rentner |
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Durch die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes werden geschätzte 1,3 Millionen Rentner wieder eine Steuererklärung abgeben müssen.
Für die Beratung sollten folgende Unterlagen vorliegen:
- Der letzte Rentenbescheid bzw. Anpassungsmitteilung
und, falls vorhanden:
- Bescheinigung einer privaten oder betrieblichen Rente
- Lohnsteuerkarte(n)
- Jahresbescheinigung von Banken über Zinseinkünfte
- Nachweise über Mieteinnahmen
sowie
- Spendenquittungen
- Behindertenausweis
- Quittungen über Zuzahlungen bei Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Krankenhaus etc.
- Rechnungen von Haftpflicht- (Kfz und Privat), Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen
Bitte wenden Sie sich für Fragen oder zur Terminvereinbarung an unsere Beratungsstelle. |
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Handwerkerleistungen |
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Seit dem 01.01.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen ( Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuervorteil von bis zu 600,00 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das bedeutet von 6.000 € Arbeitskosten können 20%, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Wichtig ist aber, dass nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind. In der Rechnung sollten daher die Materialkosten von den Arbeits- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sein. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Das hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2008, Az: VI R 14/08 und Az: VI R 22/08 entschieden. Die geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der Gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.
Bitte beachten Sie, dass handwerkliche Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht anerkannt werden
Ab 2008 will das Finanzamt Rechnungen und Kontoauszüge nicht grundsätzlich sehen – nur auf Nachfrage müssen die Unterlagen nachgereicht werden. Daher sollte man diese gut aufbewahren. |
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Haushaltsnahe Dienstleistungen |
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Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, kann hier ab dem 01.01.2009 20% der Aufwendungen maximal 4.000,00 € im Jahr von der Einkommensteuer abziehen.
Bsp.: Beschäftigung einer Dienstleistungsfirma für die Pflege des Gartens mtl. Kosten 50,00 €, insgesamt für 2009 600,00 €.
Eine festangestellte Haushaltsgehilfin, die für die Reinigung der Wohnung und kochen zuständig ist. Die Lohnkosten betragen (Bruttolohn und Sozialversicherung) mtl. 1.500,00 € (insgesamt für 2009 13.500,00 €)
Einen Hilfsdienst für die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Eltern. Die Ausgaben hierfür betragen 1.000 € mtl. (insgesamt für 2009 12.000 €)
Das Kind wird von einem Au-pair betreut, die auch leichte Hausarbeiten erledigen soll. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 € monatlich, das Entgelt wurde vertraglich nicht festgelegt. Entsprechend können 50% der Aufwendungen, also 2.400,00 € als Kinderbetreuungskosten und 50% der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.
Für 2009 sind 20 % von 28.500,00 € (600 € + 13.500 € + 12.000 € + 2.400 €) = 5.700 € Maximal 4.000 € können als Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden. |
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Minijobs in privaten Haushalten |
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Falls Sie eine Putzfrau oder Kindermädchen beschäftigen möchten, können Sie diese auf
400 € Basis bei der Bundesknappschaft anmelden und ganz legal bis zu 510 € im Jahr sparen. Die Sozialabgaben betragen 13,7 %. Der Prozentsatz setzt sich aus 5 % Rentenbetrag,
5 % Krankenkassenbeitrag, 2 Prozent Steuern und 1,6 Prozent als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem die Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Diese betragen 0,1 Prozent. Um Ihre Putz- bzw. Kinderfrau bei der Minijobzentrale anzumelden, müssen Sie an dem sogenannten Hauhaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Unterlagen hierfür können Sie bei der Minijobzentrale anfordern. (www.minijob-zentrale.de). |
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Abgeltungsteuer ab 01. Januar 2009
(Rechtsstand: 01-2010) |
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Ab dem 1.1.2009 wurde die Abgeltungsteuer eingeführt. Ziel dieser Neuregelung ist, die Besteuerung von Kapitalerträgen und Kursgewinnen zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Alle Kapitalerträge - wie Zinsen und Dividenden - aber auch erzielte Kursgewinne werden pauschal mit 25% versteuert. Dazu kommen noch der Solidaritätszuschlag und ggf. die Kirchensteuer.
Vorteil der Abgeltungsteuer:
Mit dem Steuerabzug ist die Einkommensteuer auf die Kapitalerträge abgegolten, auch wenn ihr persönlicher Steuersatz über 25% liegt. Ist ihr persönlicher Steuersatz niedriger, kann zu viel gezahlte Abgeltungsteuer im Rahmen der Einkom-mensteuererklärung zurückgefordert werden
Nachteile der Abgeltungsteuer:
Die bisherige Spekulationsfrist für Aktien, Fondsanteile, Zertifikate usw. von einem Jahr fällt weg und erzielte Kursgewinne müssen jetzt unabhängig davon, wie lange die Wertpapiere in Ihrem Besitz waren, versteuert werden. Verluste können mit Gewinnen verrechnet werden. Die Möglichkeit, tatsächlich angefallene Werbungskosten von den Einnahmen abzuziehen, entfällt.
Ab wann gilt die Abgeltungsteuer:
Die Abgeltungsteuer gilt für alle Dividenden und Zinserträge, die Ihnen nach dem 31.12.2008 gutgeschrieben werden, und für Kursgewinne, die Sie ab 01.01.2009 erzielen.
Bei Aktien und Fondsanteilen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, müssen die Kursgewinne nur versteuert werden, wenn die Haltezeit nicht mindestens 1 Jahr betragen hat. Für Zertifikate gibt es eine Sonderregelung (§ 52a Abs. 10 Satz 8 EStG).
Sparer-Pauschbetrag:
Der Sparerfreibetrag von 750 € (1.500 € bei Ehepaaren) und der Werbungskostenpauschbetrag von 51 € (102 €) werden zu einem Sparer-Pauschbetrag von 801 € (1.602 €) zusammengelegt.
Freistellungsauftrag:
Die bisherigen Regelungen gelten weiter. Sie können durch einen oder mehrere Freistellungsauftrag/-aufträge bis zu einer Höhe von 801 € (1.602 €) den Abzug der neuen Abgeltungsteuer vermeiden.
Sollen Sie trotzdem die Erträge in der Einkommensteuererklärung ab 2009 angeben?
Aus folgenden Gründen kann dies trotz der pauschalen Abgeltungsteuer günstiger sein: |
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Der neue Sparer-Pauschbetrag wurde nicht vollständig ausgeschöpft und es wurde trotzdem Steuer einbehalten (z.B. Geldanlagen bei verschiedenen Banken). |
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Es sollen zusätzliche Verluste, z.B. aus Anlagen bei anderen Banken, berücksichtigt werden. |
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Der persönliche Steuersatz liegt unter 25%. |
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Die Kirchensteuer soll zutreffend ermittelt werden. |
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Der sogenannte Härteausgleich oder der Altersentlastungbetrag wird auf die Erträge angerechnet. |
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Achtung: Um zu prüfen, ob Sie zu viel Kapitalertragsteuer bezahlt haben, benötigen wir eine Aufstellung der Höhe Ihrer aktuellen Freistellungsaufträge.
Im Fall des Antrags auf Einbeziehung der Kapitalerträge führt die Finanzverwaltung eine so genannte Günstigerprüfung durch. Das bedeutet: Sie zahlen also auch, wenn Sie die Erträge in Ihrer Erklärung angeben immer nur maximal 25% Steuern auf Zinseinnahmen, Dividenden und Kursgewinne.
Diesen Steuertipp als PDF downloaden (165KB).
Herausgeber:
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. | www.bdl-online.de |
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