Leistungen
Steuertipps
Renten-Besteuerung
Beiträge
Kontakt
Impressum
 

Steuertipps

     
   

Steuerliche Änderungen zum 01.01.2012 *



Kindergeld für volljährige Kinder


Beim Kindergeld für volljährige Kinder in Berufsausbildung entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze. Eltern müssen daher die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht mehr nachweisen. Die Grundvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld bleiben dagegen unverändert: Berufsausbildung, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, soziales Jahr, andere begünstige Freiwilligendienste oder bis zum 21. Lebensjahr auch Arbeitslosigkeit. Erst bei einer weiteren Ausbildung nach Erststudium und erstmaligen Berufsabschluss ist eine Einschränkung zu beachten. Das Kindergeld und alle weiteren damit zusammenhängenden Steuervorteile entfallen, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden ausübt.

Ausbildungsfreibetrag


Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder wird auch der „Ausbildungsfreibetrag“ nicht mehr gekürzt. Eltern, deren Kinder das ganze Jahr über während der Ausbildung außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind, erhalten einen Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro. Liegen die Voraussetzungen nur zeitweise vor, wird der Freibetrag anteilig für die entsprechenden Monate gewährt.

Arbeitnehmer-Pauschbetrag


Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von 920 Euro auf 1.000 Euro angehoben – und zwar bereits für das Jahr 2011 ( § 9a Nr. 1 EStG ). Die Anhebung wurde bereits im Dezember 2011 beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Ab der Steuererklärung für 2011 wirken sich Werbungskosten in der Steuererklärung deshalb erst aus, wenn diese den Betrag von 1.000 Euro übersteigen.

Riester-Rente


Um Rückforderungen von Zulagen bei der Riester-Förderung wegen einer schleichenden Änderung der Zulageberechtigung zu vermeiden, ist bei mittelbar Zulageberechtigten die Zahlung eines Mindestbeitrags von 60 Euro vorgesehen. Die Riester-Förderberechtigten werden von den Anbietern der Altersvorsorgeverträge in Kürze über die Neuregelung informiert.

Vermietung und Verpachtung


Wer Wohnraum an nahe Verwandte verbilligt vermietet oder durch Mietpreisbindung unter die Grenze der ortsüblichen Miete fällt, hat ab 2012 weniger bürokratischen Aufwand. Bisher musste eine Überschussprognose über einen Zeitraum von 30 Jahren erstellt werden, wenn die vereinbarte Miete weniger als 75 Prozent der ortüblichen Miete betrug. Ab 2012 gilt: Erst bei einer Miete von weniger als 66 Prozent des Ortsüblichen kürzt das Finanzamt die Werbungskosten anteilig.

* Auszüge über gesetzliche Änderungen zum 01.01.2012
  vom Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. ( BDL ) vom 28.12.2011 Presseinformation Nr. 34
     
   
     
   

Maßnahmen zur energetischen Sanierung sollen ab sofort
besser von der Steuer abgesetzt werden können!



(Rechtsstand: 07-2011)

Eine energetische Sanierung ist derzeit für viele Hauseigentümer eine Option, um den Energieverbrauch zu senken und den Wert der Immobilie zu erhalten. Nun sollen diese Maßnahmen auch steuerlich mehr gefördert werden. Künftig können die Investitionen an Wohngebäuden, die vor 1995 errichtet wurden, als Werbungskosten oder Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden.

Bei vermieteten Wohngebäuden ist eine gleichmäßige Abschreibung über zehn Jahre vorgesehen. Bei selbst genutztem Wohnraum können zehn Jahre lang jeweils zehn Prozent der Investitionen als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass nach den Renovierungsarbeiten ein bestimmter Energiestandard erreicht wird: Der Primärenergiebedarf darf 85 Prozent eines zum Zeitpunkt des Beginns der Sanierungsmaßnahmen vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten.

Einem entsprechenden Gesetzentwurf hat der Finanzausschuss des Bundestages am 29. Juni zugestimmt. Noch 2011 soll er in Kraft treten. Die Steuervorteile gelten für Maßnahmen, die ab dem 6. Juni 2011 begonnen wurden und bis zum 1. Januar 2022 abgeschlossen sind.

Diesen Steuertipp als PDF downloaden (199KB).
Herausgeber: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. | www.bdl-online.de
     
   
     
   

Aufwendungen für Heimunterbringung bei Pflegestufe „0“



Bei einer Heimunterbringung sind Pflegekosten auch ohne Nachweis einer Pflegestufe lt. Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2007 (AZ III R 39/5) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig.

     
   
     
   

Änderungen bei der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Einrichtungen und ehrenamtlicher Tätigkeit ab 2007



Mit Wirkung vom 01.01.2007 sind Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingetreten.

Die Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden oder Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden einheitlich auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben. Die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden ist von 100 € auf 200 € erhöht worden. Bei einer Zuwendung bis zu diesem Betrag ist für die steuerliche Anerkennung als Nachweis der (Überweisung-)Beleg des Kreditinstitutes ausreichend.

Der Übungsleiter-Pauschbetrag für die Einnahmen nebenberuflicher Trainer, Erzieher, Betreuer usw. ist von 1.848 € jährlich auf 2.100 € angehoben worden ( §3Nr. 26 EStG n. F). Für bislang nicht „begünstigte“ Tätigkeiten in Vereinen etc. ( z.B. als Funktionär) kommt jetzt eine Steuerbefreiung bis zur Höhe von 500 € pro Jahr in Betracht ( §3 Nr. 26a ESTG n. F. ).
     
   
     
   

Änderungen bei den Reisekosten durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008



Statt der bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit (z.B. bei Bauarbeitern) und Fahrtätigkeit ( z.B. bei Busfahrern) gilt künftig ein einheitlicher Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird oder wenn er an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einen Fahrzeug tätig wird.

Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Änderungen:

Fahrtkosten können auch nach Ablauf von drei Monaten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nach den Reisekostenregelungen geltend gemacht werden, wenn der auswärtige Einsatz weiterhin „vorübergehend“ ist. Dies gilt jedoch nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen. Entsprechende Pauschalen können wie bisher nur für die ersten drei Monate auf der jeweiligen Einsatzstelle berücksichtigt werden.

Bei Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ( z.B. Bauarbeiter) ist die 30-km-Beschränkung aufgehoben worden. Somit können auch dann Fahrtkosten als Reisekosten geltend gemacht werden, wenn die aufgesuchten wechselnden Einsatzstellen
weniger als 30 km von der Wohnung entfernt sind.

Übernachtungskosten im Ausland können jetzt – wie bisher schon bei Inlandsreisen – nur bei tatsächlich, nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitgeber können jedoch pauschal ohne Einzelnachweis 20 € steuerfrei erstatten. Ebenfalls besteht weiterhin die Möglichkeit, für Übernachtungen im Ausland Pauschbeträge
(Auslandsübernachtungsgelder) steuerfrei zu vergüten.

Durch eine Fülle von weiteren beschlossenen bzw. geplanten Steueränderungen sowie Urteilen des Bundesfinanzhof ( BFH) für das Veranlagungsjahr 2007 beziehungsweise 2008  informieren und beraten wir Sie gerne im Rahmen einer Mitgliedschaft.
     
   
     
   

Steuererklärung für Rentner



Durch die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes werden geschätzte 1,3 Millionen Rentner wieder eine Steuererklärung abgeben müssen.

Für die Beratung sollten folgende Unterlagen vorliegen:
  • Der letzte Rentenbescheid bzw. Anpassungsmitteilung und, falls vorhanden:
    • Bescheinigung einer privaten oder betrieblichen Rente
    • Lohnsteuerkarte(n)
    • Jahresbescheinigung von Banken über Zinseinkünfte
    • Nachweise über Mieteinnahmen
sowie
  • Spendenquittungen
  • Behindertenausweis
  • Quittungen über Zuzahlungen bei Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Krankenhaus etc.
  • Rechnungen von Haftpflicht- (Kfz und Privat), Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen
Bitte wenden Sie sich für Fragen oder zur Terminvereinbarung an unsere Beratungsstelle.
     
   
     
   

Handwerkerleistungen



Seit dem 01.01.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen ( Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuervorteil von bis zu 600,00 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das bedeutet von 6.000 € Arbeitskosten können 20%, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Wichtig ist aber, dass nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind. In der Rechnung sollten daher die Materialkosten von den Arbeits- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sein. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Das hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2008, Az: VI R 14/08 und Az: VI R 22/08 entschieden. Die geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der Gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

Bitte beachten Sie, dass handwerkliche Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht anerkannt werden

Ab 2008 will das Finanzamt Rechnungen und Kontoauszüge nicht grundsätzlich sehen – nur auf Nachfrage müssen die Unterlagen nachgereicht werden. Daher sollte man diese gut aufbewahren.
     
   
     
   

Haushaltsnahe Dienstleistungen



Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, kann hier ab dem 01.01.2009 20% der Aufwendungen maximal 4.000,00 € im Jahr von der Einkommensteuer abziehen.

Bsp.: Beschäftigung einer Dienstleistungsfirma für die Pflege des Gartens mtl. Kosten 50,00 €, insgesamt für 2009 600,00 €.

Eine festangestellte Haushaltsgehilfin, die für die Reinigung der Wohnung und kochen zuständig ist. Die Lohnkosten betragen (Bruttolohn und Sozialversicherung) mtl. 1.500,00 € (insgesamt für 2009 13.500,00 €)

Einen Hilfsdienst für die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Eltern. Die Ausgaben hierfür betragen 1.000 € mtl. (insgesamt für 2009 12.000 €)

Das Kind wird von einem Au-pair betreut, die auch leichte Hausarbeiten erledigen soll. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 € monatlich, das Entgelt wurde vertraglich nicht festgelegt. Entsprechend können 50% der Aufwendungen, also 2.400,00 € als Kinderbetreuungskosten und 50% der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Für 2009 sind 20 % von 28.500,00 € (600 € + 13.500 € + 12.000 € + 2.400 €) = 5.700 € Maximal 4.000 € können als Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.
     
   
     
   

Minijobs in privaten Haushalten



Falls Sie eine Putzfrau oder Kindermädchen beschäftigen möchten, können Sie diese auf
400 € Basis bei der Bundesknappschaft anmelden und ganz legal bis zu 510 € im Jahr sparen. Die Sozialabgaben betragen 13,7 %. Der Prozentsatz setzt sich aus 5 % Rentenbetrag,
5 % Krankenkassenbeitrag, 2 Prozent Steuern und 1,6 Prozent als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem die Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Diese betragen 0,1 Prozent. Um Ihre Putz- bzw. Kinderfrau bei der Minijobzentrale anzumelden, müssen Sie an dem sogenannten Hauhaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Unterlagen hierfür können Sie bei der Minijobzentrale anfordern. (www.minijob-zentrale.de).