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Aufwendungen für Heimunterbringung bei Pflegestufe „0“

     
   

Bei einer Heimunterbringung sind Pflegekosten auch ohne Nachweis einer Pflegestufe lt. Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10.05.2007 (AZ III R 39/5) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG abzugsfähig.

     
     
    Änderungen bei der steuerlichen Förderung gemeinnütziger Einrichtungen und ehrenamtlicher Tätigkeit ab 2007
     
    Mit Wirkung vom 01.01.2007 sind Änderungen im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eingetreten.

Die Höchstgrenzen für die steuerliche Berücksichtigung von Spenden oder Sachzuwendungen für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche, religiöse oder wissenschaftliche Zwecke werden einheitlich auf 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte angehoben. Die Grenze für den erleichterten Spendennachweis für sog. Kleinspenden ist von 100 € auf 200 € erhöht worden. Bei einer Zuwendung bis zu diesem Betrag ist für die steuerliche Anerkennung als Nachweis der (Überweisung-) Beleg des Kreditinstitutes ausreichend
2.100 €
Der Übungsleiter-Pauschbetrag für die Einnahmen nebenberuflicher Trainer, Erzieher, Betreuer usw. ist von 1.848 € jährlich auf angehoben worden ( §3Nr. 26 EStG n. F). Für bislang nicht „begünstigte“ Tätigkeiten in Vereinen etc. ( z.B. als Funktionär) kommt jetzt eine Steuerbefreiung bis zur Höhe von 500 € pro Jahr in Betracht ( §3 Nr. 26a ESTG n. F. ).
     
     
    Änderungen bei den Reisekosten durch die Lohnsteuer-Richtlinien 2008
     
    Statt der bisherige Unterscheidung zwischen Dienstreise, Einsatzwechseltätigkeit (z.B. bei Bauarbeitern) und Fahrtätigkeit ( z.B. bei Busfahrern) gilt künftig ein einheitlicher Begriff „beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit“. Eine beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer vorübergehend außerhalb seiner Wohnung und einer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig wird oder wenn er an wechselnden Tätigkeitsstätten oder auf einen Fahrzeug tätig wird.

Ab dem 1. Januar 2008 gelten folgende Änderungen:

Fahrtkosten können auch nach Ablauf von drei Monaten an ein und derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nach den Reisekostenregelungen geltend gemacht werden, wenn der auswärtige Einsatz weiterhin „vorübergehend“ ist. Dies gilt jedoch nicht für die Verpflegungsmehraufwendungen. Entsprechende Pauschalen können wie bisher nur für die ersten drei Monate auf der jeweiligen Einsatzstelle berücksichtigt werden.

Bei Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ( z.B. Bauarbeiter) ist die 30-km-Beschränkung aufgehoben worden. Somit können auch dann Fahrtkosten als Reisekosten geltend gemacht werden, wenn die aufgesuchten wechselnden Einsatzstellen
weniger als 30 km von der Wohnung entfernt sind.

Übernachtungskosten im Ausland können jetzt – wie bisher schon bei Inlandsreisen – nur bei tatsächlich, nachgewiesene Übernachtungskosten als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Arbeitgeber können jedoch pauschal ohne Einzelnachweis 20 € steuerfrei erstatten. Ebenfalls besteht weiterhin die Möglichkeit, für Übernachtungen im Ausland Pauschbeträge
(Auslandsübernachtungsgelder) steuerfrei zu vergüten.

Durch eine Fülle von weiteren beschlossenen bzw. geplanten Steueränderungen sowie Urteilen des Bundesfinanzhof ( BFH) für das Veranlagungsjahr 2007 beziehungsweise 2008  informieren und beraten wir Sie gerne im Rahmen einer Mitgliedschaft.
     
     
    Steuererklärung für Rentner
     
    Durch die Änderungen des Alterseinkünftegesetzes werden geschätzte 1,3 Millionen Rentner wieder eine Steuererklärung abgeben müssen.

Für die Beratung sollten folgende Unterlagen vorliegen:
  • Der letzte Rentenbescheid bzw. Anpassungsmitteilung und, falls vorhanden:
    • Bescheinigung einer privaten oder betrieblichen Rente
    • Lohnsteuerkarte(n)
    • Jahresbescheinigung von Banken über Zinseinkünfte
    • Nachweise über Mieteinnahmen
sowie
  • Spendenquittungen
  • Behindertenausweis
  • Quittungen über Zuzahlungen bei Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Krankenhaus etc.
  • Rechnungen von Haftpflicht- (Kfz und Privat), Kranken-, Lebens- und Unfallversicherungen
Bitte wenden Sie sich für Fragen oder zur Terminvereinbarung an unsere Beratungsstelle.
     
     
    Handwerkerleistungen
     
    Seit dem 01.01.2009 sind Aufwendungen für Handwerksleistungen ( Renovierungs- Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen) besser von der Steuer absetzbar. Der bisherige Steuervorteil von bis zu 600,00 € pro Jahr wurde auf 1.200 € verdoppelt. Das bedeutet von 6.000 € Arbeitskosten können 20%, also 1.200 €, direkt von der Steuer abgezogen werden. Wichtig ist aber, dass nur Arbeits- und Fahrtkosten begünstigt sind. In der Rechnung sollten daher die Materialkosten von den Arbeits- und Fahrtkosten getrennt aufgeführt sein. Außerdem muss die Rechnung per Überweisung beglichen werden. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Das hat der BFH mit Urteil vom 20.11.2008, Az: VI R 14/08 und Az: VI R 22/08 entschieden. Die geforderte bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs ist nach Auffassung des BFH eine folgerichtige Ausgestaltung der Gesetzgeberischen Zielsetzung, die Schwarzarbeit im Privathaushalt zu bekämpfen.

Bitte beachten Sie, dass handwerkliche Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht anerkannt werden

Ab 2008 will das Finanzamt Rechnungen und Kontoauszüge nicht grundsätzlich sehen – nur auf Nachfrage müssen die Unterlagen nachgereicht werden. Daher sollte man diese gut aufbewahren.
     
     
    Haushaltsnahe Dienstleistungen
     
    Wer Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen wie Kinderbetreuung oder Pflegeleistungen hat, kann hier ab dem 01.01.2009 20% der Aufwendungen maximal 4.000,00 € im Jahr von der Einkommensteuer abziehen.

Bsp.: Beschäftigung einer Dienstleistungsfirma für die Pflege des Gartens mtl. Kosten 50,00 €, insgesamt für 2009 600,00 €.

Eine festangestellte Haushaltsgehilfin, die für die Reinigung der Wohnung und kochen zuständig ist. Die Lohnkosten betragen (Bruttolohn und Sozialversicherung) mtl. 1.500,00 € (insgesamt für 2009 13.500,00 €)

Einen Hilfsdienst für die Pflege und Betreuung der pflegebedürftigen Eltern. Die Ausgaben hierfür betragen 1.000 € mtl. (insgesamt für 2009 12.000 €)

Das Kind wird von einem Au-pair betreut, die auch leichte Hausarbeiten erledigen soll. Die Kosten für das Au-pair betragen 400 € monatlich, das Entgelt wurde vertraglich nicht festgelegt. Entsprechend können 50% der Aufwendungen, also 2.400,00 € als Kinderbetreuungskosten und 50% der Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch genommen werden.

Für 2009 sind 20 % von 28.500,00 € (600 € + 13.500 € + 12.000 € + 2.400 €) = 5.700 € Maximal 4.000 € können als Aufwendungen von der Einkommensteuer abgezogen werden.
     
     
    Minijobs in privaten Haushalten
     
    Falls Sie eine Putzfrau oder Kindermädchen beschäftigen möchten, können Sie diese auf
400 € Basis bei der Bundesknappschaft anmelden und ganz legal bis zu 510 € im Jahr sparen. Die Sozialabgaben betragen 13,7 %. Der Prozentsatz setzt sich aus 5 % Rentenbetrag,
5 % Krankenkassenbeitrag, 2 Prozent Steuern und 1,6 Prozent als Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung. Außerdem die Umlagen zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und Schwangerschaft. Diese betragen 0,1 Prozent. Um Ihre Putz- bzw. Kinderfrau bei der Minijobzentrale anzumelden, müssen Sie an dem sogenannten Hauhaltsscheckverfahren teilnehmen. Die Unterlagen hierfür können Sie bei der Minijobzentrale anfordern. (www.minijob-zentrale.de).
     
     
  Abgeltungssteuer: Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
     
    Die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ändert sich wie Sie wissen zum 1.1.2009. Ab dem nächsten Jahr werden Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds oder -zertifikate einer sog. Abgeltungssteuer unterworfen. Die Abgeltungssteuer ist eine Quellensteuer, die direkt von dem Kreditinstitut, das die Erträge gutschreibt, einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird. Eine Steuererklärung für Ihre Kapitalerträge brauchen Sie künftig nicht mehr abzugeben. Unter bestimmten Umständen kann es für Sie allerdings von Vorteil sein, von der sog. „Antragsveranlagung” Gebrauch zu machen (siehe unten). Der Abgeltungssteuersatz beträgt künftig 25 %. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie die Kirchensteuer von 8 %. Insgesamt zahlen Sie so ab 2009 28,4 % an Steuern auf Ihre Kapitalerträge.

Die auf den ersten Blick als einfach und moderat erscheinende Abgeltungssteuer erweist sich jedoch im Detail als sehr komplex und ist daher beratungsintensiver als das bisherige Veranlagungsverfahren. Denn zum einen erfasst die neue Abgeltungssteuer auch Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, also Gewinne aus dem von Ihnen getätigten Wertpapierverkauf. Bisher mussten Sie daraus erzielte Gewinne nur dann mit dem Fiskus teilen, wenn Sie die Wertpapiere nicht mindestens ein Jahr im Depot gehalten haben. Zum anderen fällt mit der Abgeltungssteuer das für Erträge aus Aktienanlagen geltende Halbeinkünfteverfahren weg. Damit versteuern Sie Dividendenerträge und Kursgewinne aus Aktienanlagen künftig nicht mehr nur zur Hälfte, sondern mit dem vollen Betrag.

Optimierung Ihrer Wertpapieranlagen vor 2009
Die herannahende Abgeltungssteuer erfordert eine Neuausrichtung Ihrer bisherigen Geldanlagestrategie, sofern Sie auch weiterhin Ihre Steuerlast minimieren wollen. Denn mit der heutigen Investition entscheiden Sie praktisch, wie viel Steuern Sie ab 2009 zahlen.

Ein Handlungsbedarf kann für Sie z.B. dann gegeben sein, wenn Sie überwiegend in festverzinslichen Wertpapieranlagen wie Anleihen usw. investiert haben. In diesem Fall würde ich für Sie unter Einbezug Ihres persönlichen Steuersatzes prüfen, ob es für Sie vorteilhaft ist, Zinserträge ins Jahr 2009 zu verlagern.

Verschlechtern wird sich das Steuerumfeld hingegen für Beteiligungskapitalanlagen. Sofern Sie bisher in Aktien investiert waren und diese im Privatvermögen hielten, versteuerten Sie im Halbeinkünfteverfahren von einem Euro Dividendenertrag oder steuerpflichtigem Kursgewinn nur 50 Cent und zahlten bei einem Steuersatz von angenommenen 40 % nur 20 Cent. Künftig zahlen Sie aber generell 25 Cent für jeden Euro Dividende oder Kursgewinn.

Inwiefern sich hier größere Aktienkäufe noch vor Inkrafttreten der Abgeltungssteuer – also noch bis zum 31.12.2008 – für Sie lohnen, hängt von mehreren Faktoren ab (siehe Checkliste). So findet die Abgeltungssteuer keine Anwendung auf Kapitaleinkünfte, die den Einkunftsarten „Gewerbebetrieb”, „selbstständiger Arbeit” oder „Vermietung und Verpachtung” zuzuordnen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Wertpapiere dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind. Ebenfalls nicht von der Abgeltungssteuer tangiert sind Beteiligungen an Kapitalgesellschaften ab einer bestimmten Mindestbeteiligung (siehe Checkliste).

Fondsanlagen
Negativ wirkt sich die Abgeltungssteuer auch auf Ihre Fondsanlagen aus. Bisher konnten Investmentfonds realisierte Kursgewinne unabhängig von Haltefristen steuerfrei ausschütten oder thesaurieren. Künftig unterliegen Ausschüttungen aus Investmentfonds der vollen Abgeltungssteuer, egal, ob es sich dabei um Dividenden, Zinserträge oder realisierte Kursgewinne handelt. Auch die Regelung, nach der Fondsanteile nach einer Haltefrist von mehr als einem Jahr steuerfrei veräußerbar waren, fällt weg. Aus diesen Gründen kann es für Sie vorteilhaft sein, Fondsanteile noch bis zum 31.12.2008 zu erwerben.

Zertifikate
In einem Überraschungsakt hat die Bundesregierung im Vorfeld der Einführung der Abgeltungssteuer eine Strafsteuer auf Zertifikate beschlossen. Für Sie bedeutet das konkret: Zertifikate, die Sie seit dem 14.3.2007 erworben haben, können Sie auch nach abgelaufener Spekulationsfrist nur bis zum 30.6.2009 steuerfrei veräußern. Danach wird 25 % Abgeltungssteuer fällig. Ziel dieser Politik ist offensichtlich, speziell Endlos-Zertifikate (ohne Endfälligkeitstermin) unattraktiv zu machen. Offensichtlich wird befürchtet, dass vor dem Inkrafttreten der Abgeltungssteuer massiv Endlos-Zertifikate gekauft werden, um so dieser Steuer auch nach 2009 zu entkommen. Analysieren Sie, inwieweit Sie nach dem 14.3.2007 erworbene Zertifikate vor dem 30.6.2009 verkaufen sollten und wie Sie sich durch Umschichtung in vergleichbare Fonds die Steuerfreiheit weiterhin sichern können.

Werbungskostenabzug
Weitere Konsequenz der neuen Abgeltungssteuer ist, dass Werbungskosten in Verbindung mit Geldanlagen generell nicht mehr berücksichtigt werden, sondern mit dem Sparerpauschbetrag als abgegolten gelten. Der Sparerpauschbetrag wird auf 801 EUR/ 1.602 EUR abgeschmolzen. Werbungskosten, die Ihnen heute anfallen und mit Einnahmen im Zusammenhang stehen, die erst unter dem Abgeltungssteuersystem anfallen, sind ebenfalls nicht abziehbar. Ich prüfe für Sie, welche Werbungskosten in Ihrem Fall noch abziehbar sind.

Günstigerprüfung
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird Ihnen gleichzeitig das Recht eingeräumt, eine Besteuerung nach der tariflichen Einkommensteuer zu beantragen. Letzteres macht naturgemäß nur Sinn, wenn Sie dadurch Steuern sparen. Auch wird diese Alternativveranlagung nur auf Antrag und nur für den jeweiligen Veranlagungszeitraum einheitlich für sämtliche Kapitalerträge gewährt. D.h., Sie müssen in diesem Fall sämtliche Kapitaleinkünfte in die Antragsveranlagung einbeziehen. Und genau hierin liegt die Crux. Ich analysiere für Sie, in welchen Fällen die Antragsveranlagung zu einer niedrigeren oder sogar höheren Steuer führt.

Nachfolgende Checkliste soll Ihnen als roter Faden für einen Portfolio- und Vermögenscheck gemeinsam mit mir dienen. Die Checkliste ersetzt nicht die individuelle Beratung. In einem Gespräch sollten wir die Details besprechen.

     
     
    Checkliste: Abgeltungssteuer: Optimieren Sie Ihre Wertpapieranlage
     
   
•   Anwendung der Abgeltungssteuer prüfen
  •   Wertpapierdepot ist im Betriebsvermögen? Wertpapierdepot ist im Privatvermögen?
•  besteht eine Aktienbeteiligung von mindestens 1 % am Gesellschaftskapital (wesentliche Beteiligung)?
•    Depotcheck vor der Abgeltungssteuer
  •  Anteil der Aktienanlage im Gesamtdepot ermitteln
    Anschaffungszeitpunkte für die Aktien ermitteln Sind die Papiere "dividendenstarke" Aktientitel?
    Anteil der festverzinslichen Wertpapiere sowie deren Zinstermine ermitteln. Sofern Zinstermine vor dem 31.12.2008 liegen: Umschichtung auf abgezinste Anleihen vornehmen
    Zertifikate nach Kaufdatum sortieren (Stichtag 14.3.2007)
    Anlagestrategien vor der Abgeltungssteuer
    Sofern Aktienanteil im Portfolio aufgestockt werden soll: Kauf der Aktien noch vor dem 31.12.2008 Sofern der Rentenanteil aufgestockt werden soll: Abgezinste Anleihen bzw. Anleihen kaufen, deren Zinstermin nach dem 31.12.2008 liegt
  •  Zertifikate: Zertifikate mit Kaufdatum ab 14.3.2007 auf realisierbare Veräußerungsgewinne überprüfen. Sofern Veräußerungsgewinn realisierbar: Verkauf nach einem Jahr bis vor dem 30.6.2009.
    Werbungskostencheck
  •  Werbungskosten den einzelnen Anlageformen gegenüberstellen Werbungskostenintensive Anlagen vor dem 31.12.2008 veräußern. Ggf. Depotwechsel überprüfen (günstigere Direktbank) Fremdfinanzierte Anlagen noch vor dem 31.12.2008 veräußern, da darüber hinaus kein Zinsabzug möglich.
•  Antragsveranlagung und Günstigerprüfung
  •  Persönlichen Steuersatz nach dem zu versteuernden Einkommen mit/ ohne aller Kapitalerträge ermitteln
  •  Liegt persönlicher Steuersatz ex. Kapitaleinkünfte über 25 % - Abgeltungssteuer - andernfalls Antragsveranlagung